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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VI 107/02

Gesetze: AO § 110, AO § 122, AO § 125, AO § 362

Abgabenordnung: Einspruchsrücknahme

Leitsatz

Eine Empfangsvollmacht wirkt auch bei einer GbR im Abwicklungsstadium bis zum ausdrücklichen Widerruf.

Eine Einspruchsrücknahme kann grundsätzlich nicht widerrufen werden.

Das Finanzamt kann eine Einspruchsrücknahme nicht durch eine entsprechende Zusage ungeschehen machen.

Fundstelle(n):
FAAAB-24227

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