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Doppelte Haushaltsführung bei
Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (R 43
Abs. 5 LStR);
Folgerungen aus der Änderung des
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das
Steueränderungsgesetz 2003
Zur doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand wurde in Tz. II.3 des (BStBl 2004 I S. 173) Stellung genommen. Zu möglichen Folgerungen aus der Gesetzesänderung bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand (R 43 Abs. 5 LStR) wird dort ein gesondertes Schreiben angekündigt (a.a.O. Tz. II.3 Abs. 1 letzter Satz).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt auf Grund der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG durch das Steueränderungsgesetz 2003 (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand Folgendes:
Die Einfügung des Wortes „nur” in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsführung nur dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes erfüllen danach die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht. Die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR kann daher nicht mehr fortgeführt werden (vgl. Gesetzesbegründung Bundestags-Drucksache 15/1945).
R 43 Abs. 5 LStR ist bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand ab – unabhängig vom zeitlichen Beginn der auswärtigen Tätigkeit – nicht mehr anzuwend...