Leitsatz
I. Dem EuGH werden zur
Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Sind
Art. 59 und 60 EGV dahin gehend
auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland
(Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret:
den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die
Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß
§ 50a Abs. 5
Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden
Fassung in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4
EStG unterlassen hat, während Vergütungen an
einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug
gemäß
§ 50a Abs. 4
EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des
Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen
Steuerabzugs in Betracht kommt.
2. Ist die Frage zu 1. anders zu
beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?
3. Falls die Frage zu 1. verneint
wird:
a) Sind die
Art. 59 und 60 EGV dahin gehend
auszulegen, dass Betriebsausgaben, die einem im EU-Ausland ansässigen
Vergütungsgläubiger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu
den Vergütungen führenden Tätigkeiten im Inland entstanden sind,
vom Vergütungsschuldner bereits im Steuerabzugverfahren gemäß
§ 50a Abs. 4
EStG steuermindernd berücksichtigt werden
müssen, weil auch bei Inländern nur die nach Abzug der
Betriebsausgaben verbleibenden Nettoeinkünfte der Einkommensteuer
unterliegen?
b) Reicht es zur Vermeidung
eines Verstoßes gegen
Art. 59 und 60 EGV aus, wenn im
Steuerabzugverfahren gemäß
§ 50a Abs. 4
EStG nur die mit der zum Vergütungsanspruch
führenden Tätigkeit im Inland wirtschaftlich zusammenhängenden
Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die der im
EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger dem
Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und etwaige weitere Betriebsausgaben
in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden
können?
c) Sind die
Art. 59 und 60 EGV dahin gehend
auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn die einem in den
Niederlanden ansässigen Vergütungsgläubiger nach dem
DBA-Niederlande in Deutschland zustehende Steuerbefreiung im
Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 i.V.m.
§ 50d Abs. 1
EStG zunächst unberücksichtigt bleibt und erst
in einem nachfolgenden Freistellungs- oder Erstattungsverfahren
berücksichtigt wird, und auch der Vergütungsschuldner sich im
Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung berufen darf, während
steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem Steuerabzug unterliegen
und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen oder zu geringen
Steuerabzugs in Betracht kommt?
d) Hängt die Beantwortung der
Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland ansässige
Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner Dienstleistung
Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats
ist?