Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der
LuF
Leitsatz
1. Die Ausbildung von Pferden zu
Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft
zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende
Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben
und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt
auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als
angerittene Pferde erworben werden.
2. Eine „reine”
Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das FA bindenden
„tatsächlichen Verständigung” sein (Bestätigung
der Rechtsprechung).
3. Ein von einem Sachbearbeiter
unterzeichnetes Schreiben kann keine das FA bindende Zusage beinhalten, wenn
der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens nicht für die
abschließende Beurteilung des betreffenden Sachverhalts zuständig
ist (Bestätigung der
Rechtsprechung).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 742 BB 2004 S. 1613 Nr. 30 BFH/NV 2004 S. 1159 BFH/NV 2004 S. 1159 Nr. 8 BStBl II 2004 S. 742 Nr. 16 DStRE 2004 S. 1022 Nr. 17 INF 2004 S. 601 Nr. 16 KÖSDI 2004 S. 14280 Nr. 8 KÖSDI 2004 S. 14315 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4252 StB 2004 S. 322 Nr. 9 GAAAB-24351