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BMF - IV A 2 - S 2742 a - 20/04 BStBl 2004 I S. 593

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu grundlegenden Anwendungsfragen der Neuregelung des § 8a KStG durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl I S. 2840) wie folgt Stellung genommen:

I. Verhältnis zum (BStBl 1995 I S. 25, 170)

1 Die Grundsätze des (a. a. O.) sind bis zu einer Überarbeitung dieses Schreibens auf § 8a KStG in der o. g. Fassung anzuwenden, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt.

II. Allgemeines

2 Die zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sowie einer verdeckten Einlage im Sinne der §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 EStG erforderliche Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8a KStG erfüllt sind.

3 § 8a KStG findet nur auf beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften Anwendung.

4 Eine verdeckte Gewinnausschüttung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 2, 8a KStG führt beim wesentlich beteiligten Anteilseigner zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Si...

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