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BFH Beschluss v. - XI B 111/02

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, § 68

Keine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. (hier: Antrag nach § 68 FGO a. F.)

Fundstelle(n):
RAAAB-24784

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