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BMF - IV B 6 -S 1301 Lux - 8/02 BStBl 2002 I S. 485

Berufskraftfahrer mit luxemburgischen Arbeitgebern und deutschem Wohnsitz

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von Berufskraftfahrern mit luxemburgischen Arbeitgebern und Wohnsitz in Deutschland Folgendes:

Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 EStG. Gem. Art. 20 Abs. 2 DBA-Luxemburg werden bei der Besteuerung in Deutschland jedoch die Einkünfte von der Steuer freigestellt, für die nach den Vorschriften des Abkommens Luxemburg das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, so hat Luxemburg das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in Luxemburg ausgeübt wird oder worden ist Art. 10 Abs. 1 DBA-Luxemburg).

Berufskraftfahrer halten sich in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Das Fahrzeug ist daher ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthalts- bzw. Fortbewegungsort des Fahrzeugs. Der auf Fahrten in Deutschland entfallende Arbeitslohn unterliegt daher dem deutschen ...

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