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Oberfinanzdirektion Chemnitz - S 2221 - 86/14 - St 22

Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG);
– Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
– Änderung von Einkommensteuerbescheiden

1)  Az. XI R 25/01 (BFH/NV 2003 S. 252)

Nach dem vorgenannten Urteil ist der Vorwegabzug des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht zu kürzen, wenn diese ihm eine Altersversorgung zugesagt hat. Die Entscheidung kann in gleich gelagerten Fällen angewendet werden (vgl. Az. S 2221 – 86/12 – St 22). Bei der Änderung von Bescheiden ist Tz. 4 zu beachten.

Das Urteil gilt aber nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht Alleingesellschafter sind. Denn bei diesen Personen beruht die betriebliche Altersversorgung – unabhängig vom Verhältnis der Anteile – nicht vollständig auf eigenen Beiträgen, da sich durch die Versorgungszusage auch die Gewinnausschüttung der Mitgesellschafter verringert (vgl. Az. S 2522 – 46/4 – St 22).

Gleichwohl hat das FG München in Urteilen vom den Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen für zwei zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH nicht gekürzt (Az. 1 K 919/02, EFG 2003 S. 1614, bzw. 1 K 920/02). Dagegen wurde jeweils Revision beim BFH eingelegt (Az. XI R 46/03 bzw. XI R 45/03). Im Hinblick darauf können entsprechende Einspruchsverfahren ruhen; zudem ist Aus...

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