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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 35/03

Gesetze: AO § 34, AO § 35, AO § 69, AO § 191

Haftung eines Geschäftsführers

Leitsatz

Bei Pflichtverletzung des Geschäftsführers durch Nichtentrichtung der Steuern wird er in Höhe der Steuerschulden in Haftung genommen, soweit diese nicht verjährt sind und Verschulden vorliegt.

Fundstelle(n):
VAAAB-25211

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