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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 36 - S 6110 - 008 - 30 935/04
KraftSt; Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG
Bezug:
Das Auswärtige Amt hat die Übersicht zur Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie für deren Mitglieder, Vertreter und für das Geschäftspersonal im Ausland aktualisiert. Im Folgenden veröffentlicht das Staatsmin. eine aktualisierte Fassung der „Gegenseitigkeitsliste” (Stand: Juni 2004), die für Argentinien, Korea (Süd-) und Peru inhaltlich geändert wurde.
Stand: Juni 2004
Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung
Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land | Dienst-Kfz | Diplomaten | VtP/dHP |
Ägypten | uneingeschränkt | uneingeschränkt | VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit |
Äthiopien | uneingeschränkt | uneingeschränkt | s. Diplomaten |
Afghanistan | uneingeschränkt | uneingeschränkt | s. Diplomaten |
Albanien | Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen | Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit; Alleinstehende: 1 Kfz; jeweils 1 Motorrad | 1 Kfz; 1 Motorrad |
Algerien | uneingeschränkt | Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Alleinstehende: 1 Kfz | nicht befreit |
Angola | uneingeschränkt | bis zu 2 Kfz | s. Diplomaten |
Argentinien | uneingeschränkt | bis zu 3 Kfz; Leiter der Vertretung bis zu 4 Kfz | s. Diplomaten |
Armenien | uneingeschränkt | uneingeschränkt | s. Diplomat... |