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Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - 36 - S 6110 - 008 - 30 935/04

KraftSt; Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Bezug:

Das Auswärtige Amt hat die Übersicht zur Gewährung von Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für diplomatische und konsularische Vertretungen sowie für deren Mitglieder, Vertreter und für das Geschäftspersonal im Ausland aktualisiert. Im Folgenden veröffentlicht das Staatsmin. eine aktualisierte Fassung der „Gegenseitigkeitsliste” (Stand: Juni 2004), die für Argentinien, Korea (Süd-) und Peru inhaltlich geändert wurde.

Stand: Juni 2004

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land
Dienst-Kfz
Diplomaten
VtP/dHP
Ägypten
uneingeschränkt
uneingeschränkt
VTP: s. Diplomaten;
 
dHP: nicht befreit
Äthiopien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Afghanistan
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomaten
Albanien
Anzahl der Kfz darf max. der halben Personalstärke entsprechen
Verheiratete: bis zu 2 Kfz; Kfz der Kinder zusätzlich befreit;
Alleinstehende: 1 Kfz;
jeweils 1 Motorrad
1 Kfz;
1 Motorrad
Algerien
uneingeschränkt
Verheiratete: bis zu 2 Kfz;
Alleinstehende: 1 Kfz
nicht befreit
Angola
uneingeschränkt
bis zu 2 Kfz
s. Diplomaten
Argentinien
uneingeschränkt
bis zu 3 Kfz;
Leiter der Vertretung bis zu 4 Kfz
s. Diplomaten
Armenien
uneingeschränkt
uneingeschränkt
s. Diplomat...

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