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Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis zum geltenden Fassung
Bezug:
Der – (BStBl 2003 II S. 890) klar gestellt, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 v.H. der Anteile betroffen haben, nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung erfüllen. Für die Verwirklichung des Tatbestands sei eine Änderung des Gesellschafterbestandes „bei ihr” – der grundbesitzenden Personengesellschaft – notwendig. Damit seien Änderungen im Gesellschafterbestand anderer Gesellschaften, die lediglich an der grundbesitzenden Gesamthand beteiligt sind, nicht tatbestandsmäßig. Sätze 2 und 3 der Vorschrift liefen leer, soweit sie eine Besteuerung von Änderungen im Gesellschafterbestand unterhalb der 95 v.H.-Grenze vorsehen.
Das Finanzgericht Nürnberg hat diese Grundsätze im rechtskräftigen Urteil vom – Az.: IV 234/2002 – auf Fälle übertragen, in denen an der Beteiligung eines Gesellschafters Treuhandverhältnisse begründet wurden. Streitig war hier, ob ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 steuerpflichtiger Erwerb dadurch verwirklicht worden ist, dass die Kommanditistin der Grundbesitz haltenden Klägerin ihre Kommanditbeteil...