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Gegenleistung bei
a) Grundstückserwerben für Straßenbauzwecke,
b) Grundstücksenteignungen und Grundstücksveräußerungen zur Vermeidung der Enteignung,
c) landbeschaffung für Zwecke der Verteidigung
Bezug:
Bezug:
Der Bezugserlass wird in Tz 2.1.3 und Tz 4 geändert und erhält damit folgende Fassung:
Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt, oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Dabei ist unerheblich, ob die Leistung auf freiwilliger oder gesetzlicher Grundlage beruht.
1.1Bei einem Kauf gelten als Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).
1.1.1Als sonstige Leistungen kommen Leistungen aller Art in Betracht, die an sich der Verkäufer zur Erfüllung der ihm nach § 433 BGB obliegenden Pflicht, dem Käufer das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen, aufzuwenden hätte, die aber vom Käufer getragen werden ( und , RFHE Band 12, 32 und Band 52, 291; BStBl 1975 II S. 362).
1.2Bei der Enteignung gilt als Gegenleistung die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht ente...