Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF - IV B 7 - S 7220 - 46/04 BStBl 2004 I S. 638

Ermäßigter Steuersatz für die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände

Bezug:

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die nach dem ausgeführten Umsätze der in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Gegenstände Folgendes:

A. Allgemeine Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Steuerbegünstigte Umsätze

1Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in der Anlage 2 abschließend aufgeführten Gegenstände. Nicht in der Anlage 2 aufgeführte Gegenstände sind somit nicht begünstigt. Die Begünstigung ist nicht davon abhängig, welcher Unternehmer (Hersteller, Großhändler, Einzelhändler) den Umsatz ausführt. Bei Lieferungen gemeinnütziger Körperschaften kann jedoch die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 170 UStR). Auf die Umsätze von Land- und Forstwirten, die die Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, findet § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG keine Anwendung. Eine Werklieferung ist begünstigt, wenn das fertige Werk als solches ein Gegenstand der Anlage 2 ist. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht es nicht entgegen, wenn der Gegenstand der Werkliefe...

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank