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BFH Urteil v. - I R 79/03 BStBl 2004 II S. 940

Gesetze: EStG § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. Übermaßrente

Leitsatz

1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem Urteil vom IV R 170/73, BFHE 117, 367, BStBl II 1976, 142).

2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).

3. Bei der Prüfung, ob eine Überversorgung vorliegt, sind in die Versorgungsbezüge jene Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des Zeitpunktes der Zusage der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bis dahin geleisteten Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte) gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu erwarten hat. In die letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.

4. Fest zugesagte prozentuale Rentenerhöhungen sind keine ungewisse Erhöhung i.S. des § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG (Bestätigung der , BFHE 178, 134, BStBl II 1996, 420; vom I R 34/95, BFHE 179, 274, BStBl II 1996, 403). Solange solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben, nehmen sie auch keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 940
BB 2004 S. 1956 Nr. 36
BFH/NV 2004 S. 1449
BFH/NV 2004 S. 1449 Nr. 10
BStBl II 2004 S. 940 Nr. 21
DB 2004 S. 1913 Nr. 36
DStRE 2004 S. 1200 Nr. 20
FR 2004 S. 1112 Nr. 19
INF 2004 S. 731 Nr. 19
KÖSDI 2004 S. 14323 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2005 S. 3048
QAAAB-25684

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