Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog.
Übermaßrente
Leitsatz
1. Sind Versorgungsbezüge in
Höhe eines festen Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines
ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den
Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog.
Überversorgung), so ist die nach
§ 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach
Maßgabe von
§ 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG unter Zugrundelegung eines
angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu
ermitteln (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH seit dem
Urteil vom IV R 170/73,
BFHE 117, 367,
BStBl II 1976, 142).
2. Eine Überversorgung ist
regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit
der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H.
der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH).
3. Bei der Prüfung, ob eine
Überversorgung vorliegt, sind in die Versorgungsbezüge jene
Sozialversicherungsrenten einzubeziehen, die der Begünstigte aus Sicht des
Zeitpunktes der Zusage der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der bis
dahin geleisteten Beiträge in die (nicht freiwillig fortgeführte)
gesetzliche Rentenversicherung bei Eintritt in den Ruhestand voraussichtlich zu
erwarten hat. In die letzten Aktivbezüge sind die fiktiven
Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht
einzubeziehen.
4. Fest zugesagte prozentuale
Rentenerhöhungen sind keine ungewisse Erhöhung i.S. des
§ 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 4
EStG (Bestätigung der ,
BFHE 178, 134,
BStBl II 1996, 420; vom I R 34/95,
BFHE 179, 274,
BStBl II 1996, 403). Solange solche
Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher Steigerungsraten
von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben, nehmen sie auch keinen
Einfluss auf das Vorliegen einer
Überversorgung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 940 BB 2004 S. 1956 Nr. 36 BFH/NV 2004 S. 1449 BFH/NV 2004 S. 1449 Nr. 10 BStBl II 2004 S. 940 Nr. 21 DB 2004 S. 1913 Nr. 36 DStRE 2004 S. 1200 Nr. 20 FR 2004 S. 1112 Nr. 19 INF 2004 S. 731 Nr. 19 KÖSDI 2004 S. 14323 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2005 S. 3048 QAAAB-25684