Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Überlassung eines PKW an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zur privaten Nutzung
Allgemeines
Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH selbstständig oder als Arbeitnehmer führt. In der Regel wird er Arbeitnehmer sein ( EFG 2004 S. 539, Revision anhängig unter V R 20/03; BStBl 2004 I S. 240 Tz. A 1 2. Absatz).
1. Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH, dann überlässt die GmbH ihm den PKW in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet wird (Tz. 4.1 des BStBl 2000 I S. 819). Das ist der Fall, wenn die PKW-Überlassung nach lohnsteuerlichen Grundsätzen Arbeitslohn ist. Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die PKW-Überlassung dagegen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Umsatzsteuerrechtlich ist dann eine unentgeltliche Wertabgabe gegeben (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) bzw. für Zeiträume vor dem ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKW nur zu 50 v. H. zulässig (s. Tz. 2.3).