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Umsatzsteuerliche Behandlung der Geschäftsführungsaufgaben in Bauarbeitsgemeinschaften und anderen Arbeitsgemeinschaften;
Rechtslage bis zum
Nach dem Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrag der bauwirtschaftlichen Spitzenverbände werden die Geschäftsführungsaufgaben (technische Geschäftsführung, kaufmännische Geschäftsführung, Bauleitung) auf einzelne Gesellschafter übertragen. Die Tätigkeit erschöpft sich darin, die eigene gesellschaftsrechtliche Rechtsposition zu verwirklichen und ist keine Tätigkeit gegen Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches ( BStBl 1980 II S. 622). Es liegt ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor.
Ein Leistungsaustausch zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und der Gesellschaft ist dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter eine über die Geschäftsführung hinausgehende Leistung gegen Sonderentgelt erbringt (Abschn. 6 Abs. 3 UStR 2000).
Die Abgrenzung zwischen einer nichtsteüerbaren Geschäftsführungsleistung und einer steuerbaren Leistung ist vom jeweiligen Sachverhalt abhängig. In den §§ 7 bis 9 des Muster-Arbeitsgemeinschaftsvertrages sind die einzelnen Leistungen aufgeführt, die der jeweilige Geschäftsführungsbereich umfasst. Aus Vereinfachungsgründen sind diese Leistungen – unabhängig davon, ob sie durch Sonderentgelt abgegolten werden – insgesamt als nicht steuerbare Geschäftsführungsleistung a...