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BFH Urteil v. - III R 11/03 BStBl 2004 II S. 1051

Gesetze: EStG 1996 § 33a Abs. 1 Satz 2

Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen an den unterhaltsbedürftigen Lebenspartner

Leitsatz

1. Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen Lebenspartnerin nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der Lebenspartnerin ohne die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen zugestanden hätten, hat das FA oder das FG für die Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen, den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe selbst zu berechnen.

2. Die der Lebenspartnerin wegen des Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten öffentlichen Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zu ermitteln.

3. Neben dem Regelsatz gehört zu dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass der Steuerpflichtige seine Lebenspartnerin unentgeltlich in seine Wohnung aufnimmt.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 1051
BB 2004 S. 2005 Nr. 37
BFH/NV 2004 S. 1460
BFH/NV 2004 S. 1460 Nr. 10
BStBl II 2004 S. 1051 Nr. 23
DB 2004 S. 2134 Nr. 40
DStRE 2004 S. 1145 Nr. 19
FR 2004 S. 1178 Nr. 20
INF 2004 S. 768 Nr. 20
KÖSDI 2004 S. 14355 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2006 S. 1515
StB 2004 S. 363 Nr. 10
AAAAB-25967

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