Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen an den
unterhaltsbedürftigen Lebenspartner
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige kann
Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsbedürftigen
Lebenspartnerin nach
§ 33a
Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 abziehen, soweit ihr
zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die
Unterhaltsleistungen gekürzt worden sind. Lehnt die zuständige
Behörde es ab, die Sozialhilfeleistungen konkret zu berechnen, die der
Lebenspartnerin ohne die Unterstützung durch den Steuerpflichtigen
zugestanden hätten, hat das FA oder das FG für die Ermittlung der
abziehbaren Unterhaltsaufwendungen, den fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe
selbst zu berechnen.
2. Die der Lebenspartnerin wegen des
Zusammenlebens mit dem Steuerpflichtigen nicht gewährten öffentlichen
Mittel zum Unterhalt sind nach dem Regelsatz der Sozialhilfe für
Haushaltsangehörige und nicht nach dem Regelsatz für einen
Haushaltsvorstand zu ermitteln.
3. Neben dem Regelsatz gehört zu
dem fiktiven Anspruch auf Sozialhilfe auch die anteilige Miete für die
gemeinsamen Wohnräume. Dieser Anspruch entfällt nicht dadurch, dass
der Steuerpflichtige seine Lebenspartnerin unentgeltlich in seine Wohnung
aufnimmt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 1051 BB 2004 S. 2005 Nr. 37 BFH/NV 2004 S. 1460 BFH/NV 2004 S. 1460 Nr. 10 BStBl II 2004 S. 1051 Nr. 23 DB 2004 S. 2134 Nr. 40 DStRE 2004 S. 1145 Nr. 19 FR 2004 S. 1178 Nr. 20 INF 2004 S. 768 Nr. 20 KÖSDI 2004 S. 14355 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2006 S. 1515 StB 2004 S. 363 Nr. 10 AAAAB-25967