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Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Fahrzeugen ab
Durch Art. 5 Nr. 19 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003), BGBl I S. 2645, BStBl I S. 710, wurde § 15 Abs. 1b UStG zum aufgehoben. Die Ermächtigung des Rates der Europäischen Union vom (2000/186/EG, ABl EG Nr. L 59/12), auf die die Einschränkung des Vorsteuerabzugs ab gestützt worden ist, ist zum ausgelaufen. Für die Zeit ab kann sich der Unternehmer daher unmittelbar auf das für ihn günstigere Recht des Art. 17 der 6. EG-Richtlinie berufen. Mit hat der EuGH in der Rechtssache C-17/01 (BStBl II S. 806) entschieden, dass Artikel 3 der Entscheidung des Rates insoweit unwirksam ist, als er regelt, dass die Ratsentscheidung rückwirkend ab gilt. Das bedeutet, dass die Ratsermächtigung für den Zeitraum vom bis zum (Tag der Veröffentlichung der Ratsermächtigung im Amtsblatt der EG) ungültig ist und § 15 Abs. 1b i. V. m. § 27 Abs. 5 UStG insoweit keine EG-rechtliche Grundlage hat. In allen anderen Punkten hat der EuGH die Gültigkeit und damit die Wirksamkeit der Ratsermächtigu...