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FG München Urteil v. - 4 K 1674/00 EFG 2004 S. 1859

Gesetze: GrEStG § 2 Abs. 1 S. 1 BBergG § 3 Abs. 3

Bodenschatz als Bestandteil des Grundstücks bei der GrESt. § 2 Abs. 1 S. 1 GrEStG

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

Grundeigene Bodenschätze, die im Eigentum des Grundeigentümers stehen, sind Bestandteile des Grundstücks. Dafür gesondert ausgewiesene Gegenleistungen sind in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung mit einzubeziehen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1859
EFG 2004 S. 1859 Nr. 24
NAAAB-26122

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