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BFH Urteil v. - III R 18/02 BStBl 2004 II S. 980

Gesetze: AO 1977 § 42AO 1977 § 118 Satz 1AO 1977 § 347 Abs. 1 Sätze 1 und 2BGB § 242EStG § 26EStG 26a und § 26bFGO § 44 Abs. 1FGO § 45 Abs. 1FGO § 46 Abs. 1FGO § 67

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden Ausübung des Veranlagungswahlrechts

Leitsatz

1. Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges Veranlagungsverfahren durchzuführen.

2. Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt hat.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 980
BB 2004 S. 2173 Nr. 40
BFH/NV 2004 S. 1597
BFH/NV 2004 S. 1597 Nr. 11
DB 2004 S. 2196 Nr. 41
DStRE 2004 S. 1309 Nr. 21
INF 2004 S. 805 Nr. 21
KÖSDI 2004 S. 14441 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4453
StB 2004 S. 404 Nr. 11
JAAAB-26722

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