Verfahrensrechtliche Voraussetzungen einer abweichenden
Ausübung des Veranlagungswahlrechts
Leitsatz
1. Das Veranlagungswahlrecht darf
zwar bis zur Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung auch während
eines Einspruchs- und Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen
der Verschiedenartigkeit der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein
eigenständiges Veranlagungsverfahren durchzuführen.
2. Wird eine Klage auf Anfechtung
eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert in eine Klage auf
Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten Veranlagung, ist
die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des
§ 67 FGO
die Sachentscheidungsvoraussetzungen für das Verpflichtungsbegehren
erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die
beantragte Veranlagung durch Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei
Untätigkeit der Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch
eingelegt hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 980 BB 2004 S. 2173 Nr. 40 BFH/NV 2004 S. 1597 BFH/NV 2004 S. 1597 Nr. 11 DB 2004 S. 2196 Nr. 41 DStRE 2004 S. 1309 Nr. 21 INF 2004 S. 805 Nr. 21 KÖSDI 2004 S. 14441 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4453 StB 2004 S. 404 Nr. 11 JAAAB-26722