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BFH Urteil v. - IV R 48/02 BStBl 2004 II S. 964

Gesetze: FGO § 44 Abs. 1FGO § 48AO 1977 § 183 Abs. 2AO 1977 § 352AO 1977 § 360 Abs. 3

Klagebefugnis bei Gewinnfeststellungsbescheiden

Leitsatz

1. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben kann.

2. Ein zum Einspruchsverfahren der Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener Gesellschafter kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des § 44 Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen. Die anders lautenden Entscheidungen des (BFH/NV 1998, 14) und vom VIII R 16/99 (BFH/NV 1999, 1469) sind überholt.

3. Umgekehrt kann sich die fehlerhaft zum Einspruchsverfahren des Gesellschafters nicht hinzugezogene Gesellschaft hinsichtlich des Vorverfahrens auf das Einspruchsverfahren des nach § 352 AO 1977 einspruchsbefugten Gesellschafters berufen.

4. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß § 183 Abs. 2 AO 1977 allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschaft nach § 352 Abs. 1 AO 1977 bleibt davon unberührt.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 964
BB 2004 S. 2171 Nr. 40
BFH/NV 2004 S. 1571
BFH/NV 2004 S. 1571 Nr. 11
BStBl II 2004 S. 964 Nr. 21
DB 2004 S. 2197 Nr. 41
DStRE 2004 S. 1250 Nr. 20
INF 2004 S. 847 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4451
StB 2004 S. 404 Nr. 11
NAAAB-26725

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