1.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1
FGO, wonach zur Vertretung berufene
Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist
dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin
für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n)
Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben
kann.
2. Ein zum Einspruchsverfahren der
Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener Gesellschafter kann sich
hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des
§ 44 Abs. 1
FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen.
Die anders lautenden Entscheidungen des
(BFH/NV 1998,
14) und vom
VIII R 16/99 (BFH/NV 1999,
1469) sind überholt.
3. Umgekehrt kann sich die fehlerhaft
zum Einspruchsverfahren des Gesellschafters nicht hinzugezogene Gesellschaft
hinsichtlich des Vorverfahrens auf das Einspruchsverfahren des nach
§ 352 AO
1977 einspruchsbefugten Gesellschafters berufen.
4. Wird ein Feststellungsbescheid
gemäß
§ 183 Abs. 2 AO 1977
allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder
Bekanntgabeempfänger einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der
Gesellschaft nach
§ 352 Abs. 1 AO 1977
bleibt davon
unberührt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 964 BB 2004 S. 2171 Nr. 40 BFH/NV 2004 S. 1571 BFH/NV 2004 S. 1571 Nr. 11 BStBl II 2004 S. 964 Nr. 21 DB 2004 S. 2197 Nr. 41 DStRE 2004 S. 1250 Nr. 20 INF 2004 S. 847 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4451 StB 2004 S. 404 Nr. 11 NAAAB-26725