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OWiG § 88

Zweiter Teil: Bußgeldverfahren

Achter Abschnitt: Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung

§ 88 Festsetzung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen

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