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VgV § 80

Abschnitt 6: Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

Unterabschnitt 2: Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen

§ 80 Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs

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