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SGB V § 111b

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

§ 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung

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