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SGB V § 115

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten

§ 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten

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