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SGB V § 332a

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur

Vierter Abschnitt: Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit

§ 332a Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen

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