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SGB V § 362a

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur

Fünfter Abschnitt: Anwendungen der Telematikinfrastruktur

Siebter Titel: Nutzung der Telematikinfrastruktur durch weitere Kostenträger und durch das Zentrale Vorsorgeregister

§ 362a Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte bei Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch

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