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SGB V § 373

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur

Siebter Abschnitt: Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen

§ 373 Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

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