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SGB V § 380

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur

Achter Abschnitt: Finanzierung und Kostenerstattung

§ 380 Finanzierung der den Hebammen, Physiotherapeuten und anderen Heilmittelerbringern, Hilfsmittelerbringern, zahntechnischen Laboren, Erbringern von Soziotherapie nach § 37a sowie weiteren Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

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