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SGB V § 89a

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten

Fünfter Titel: Schiedswesen

§ 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

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