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SGB V § 95a

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten

Siebter Titel: Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung

§ 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte

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