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SGB VI § 287e

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Elfter Unterabschnitt: Finanzierung

Vierter Titel: Berechnungsgrundlagen

§ 287e [tritt am 1.1.2026 in Kraft:] Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026

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