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SGB X § 82a

Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten

Vierter Abschnitt: Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften

§ 82a Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

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