Die Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für nicht abgeführte Lohnsteuer, die innerhalb der letzten drei Monate
vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fällig geworden ist, erscheint wegen fehlender
Kausalität der Pflichtverletzung mit dem Steuerausfall ernstlich zweifelhaft, wenn der Insolvenzverwalter die fristgerechte
Zahlung der angemeldeten Lohnsteuer gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO hätte anfechten können, weil die GmbH bereits zahlungsunfähig
war und dies dem FA bekannt war.