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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 62/02

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 1

Rechtsberatungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Aufwendungen für einen Rechtsanwalt für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sind weder Werbungskosten bei den Einkünften als Berufssoldat noch vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die zukünftige Beschäftigung.

2. Hat ein Steuerpflichtiger Rechtsanwaltskosten aufgrund einer Honorarvereinbarung mit seinem Prozessbevollmächtigten selbst zu tragen, weil dies nicht von den Kostenerstattungen gedeckt sind, so können die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
XAAAB-27293

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