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Grundsätze der Verwaltung zur Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute (Verwaltungsgrundsätze – Dotationskapital)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung des Dotationskapitals bei Betriebsstätten international tätiger Kreditinstitute Folgendes:
1. Allgemeines
Zweck dieses Schreibens ist es, näher zu bestimmen, wie in den Fällen grenzüberschreitender Tätigkeiten von Kreditinstituten i. S. d. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG), deren Betriebsstätten ein dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechendes Dotationskapital zuzuordnen ist (vgl. Tz. 2.5.1 des BStBl I S. 1076 „Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze“). Ein gemäß den nachstehenden Grundsätzen jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres ermitteltes Dotationskapital ist für Zwecke der Besteuerung als den Anforderungen des Fremdvergleichs genügend anzuerkennen und bildet die Grundlage für die Einkünfteermittlung im darauf folgenden Wirtschaftsjahr.
2. Dotationskapital inländischer Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute
Inländische Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute müssen für Zwecke der Gewinnermittlung über ein Dotationskapital verfügen, das der Eigenart ihrer Geschäfte im Hinblick auf die übernomme...