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Abziehbare Vorsteuerbeträge sind keine Anschaffungskosten i. S. d. EigZulG;
Auswirkungen des – auf die Eigenheimzulage
Bezug:
Der EuGH hat mit o.g Urteil entschieden, dass ein Unternehmer ein von ihm errichtetes oder erworbenes Gebäude, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und somit die auf das gesamte Gebäude entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 UStG abziehen kann. Der BFH ist der Auffassung des EuGH, mit Entscheidung vom (BStBl 2004 II S. 371) gefolgt, die Verwaltung wendet die Grundsätze der Urteile an, vgl. im Einzelnen (BStBl 2004 I S. 451), vom (BStBl 2004 I S. 468) und vom (BStBl 2004 I S. 469).
Für das EigZulG gilt der allgemeine Anschaffungs- und Herstellungskostenbegriff im Sinne der R 32a bis 33a EStR (vgl. ESt-Kartei EigZulG Karte 1, Tz. 56, Satz 1). Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage ist damit auch § 9b EStG zu beachten.
Die abzugsfähige Vorsteuer gehört daher nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. der an einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO zu Wohnzwecken unentgeltlich überlassenen Wohnung (§ 9b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, Hinweis 32a „Vorsteuerbeträge” und Hinweis 33 „Vorsteuerbeträge” EStH).
Der Anspruchsberechtigte (ledig, keine Kinder) ist Schriftsteller und h...