Begünstigung angeschaffter, vom Veräußerer unter Verwendung auch von Altteilen hergestellter WG [BStBl 2004 II S. 1081]
Leitsatz
1. Schafft der Anspruchsberechtigte ein vom Veräußerer hergestelltes bewegliches Wirtschaftsgut an, ist das Wirtschaftsgut nur dann neu i.S. des § 2 Satz 1 InvZulG 1991, wenn es noch nicht in Gebrauch genommen oder sonst verwendet worden ist und wenn der Veräußerer ein neues Wirtschaftsgut hergestellt hat.
2. Eine unter Verwendung gebrauchter und neuer Bauteile hergestellte Maschine ist als neu zu beurteilen, wenn der Teilwert der gebrauchten Bauteile 10 v.H. des Teilwerts der Maschine nicht übersteigt. Wieder verwendete neuwertige Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind und nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht von neuen Bauteilen zu unterscheiden sind, sind jedenfalls dann nicht den gebrauchten Bauteilen zuzurechnen, wenn der Verkaufspreis der Maschine von dem Anteil der verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile unabhängig ist.
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 1081 BB 2004 S. 2398 Nr. 44 BFH/NV 2004 S. 1732 BFH/NV 2004 S. 1732 Nr. 12 BStBl II 2004 S. 1081 Nr. 23 DB 2004 S. 2621 Nr. 49 DStRE 2004 S. 1353 Nr. 22 FR 2005 S. 110 Nr. 2 INF 2004 S. 889 Nr. 23 KÖSDI 2004 S. 14393 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 36/2005 S. 3036 StB 2004 S. 443 Nr. 12 ZAAAB-27813