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Erteilung von Belehrungen über den außergerichtlichen Rechtsbehelf
1. Allgemeines
Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist gesetzlich vorgeschrieben für:
Tabelle in neuem Fenster öffnen– | Steuerbescheide | |
– | Steuervergütungsbescheide (einschließlich der Bescheide über die Gewährung von Zulagen und Prämien, soweit die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften anzuwenden sind) | § 155 Abs. 4 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO |
– | Feststellungsbescheide | § 181 Abs. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO |
– | Steuermessbescheide | § 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO |
– | Zerlegungsbescheide | |
– | Zuteilungsbescheide | |
– | Prüfungsanordnung | |
– | Zinsbescheide | § 239 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 3 AO |
– | Aufteilungsbescheide | |
– | Einspruchsentscheidung | |
– | Ablehnung eines Antrags auf Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte |
Ist für einen schriftlichen Verwaltungsakt die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung gesetzlich nicht vorgeschrieben und hat die OFD dafür auch keine Vordrucke bzw. Textvorlagen mit Rechtsbehelfsbelehrung eingeführt, so ist gleichwohl grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen (vgl. § 356 AO).
Nach § 356 Abs. 1 AO beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Einspruch und über die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich ...