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BFH Beschluss v. - III B 36/84

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks in B, in dem sich zwei Gaststätten befinden. Eine Gaststätte (Schankwirtschaft mit Kegelbahn) betreibt der Kläger selbst; die andere Gaststätte (Speisewirtschaft) wurde von ihm verpachtet. In dem vom Beklagten (Finanzamt - FA -) erlassenen Gewerbesteuermeßbescheid 1980 waren die Pachteinnahmen im Gewerbeertrag erfaßt. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 357
OAAAB-27928

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