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BFH Beschluss v. - III R 201/82

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte im Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid 1980 für den Kläger und Revisionskläger (Kläger) anstelle der beantragten 3 600 DM nur 720 DM als abziehbare Unterhaltsaufwendungen berücksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 227
QAAAB-27962

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