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BFH Beschluss v. - II R 218/83

Die gegen das am 10. März 1983 zugestellte Urteil eingelegte Revision wurde erst mit dem am 18. Mai 1983 beim BFH eingegangenen Schriftsatz begründet. Gleichzeitig wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellt und dieser Antrag damit begründet, daß eine vom Prozeßbevollmächtigten am 22. April 1983 angeordnete Promptfrist von zwei Wochen von der ausgebildeten Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten versehentlich falsch notiert worden sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 90
KAAAB-28012

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