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BFH Urteil v. - II R 240/81

Die Klin. war früher eine OHG, deren Gesellschafter A und ihre Mutter waren. 1968 entstand dadurch eine KG, daß B, der Ehemann von A, als persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eintrat und die bisherigen Gesellschafter Kommanditisten wurden. B war bereits seit 1959 in dem Unternehmen der Klin. tätig gewesen, zuletzt als Prokurist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 13
SAAAB-28018

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