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BFH Urteil v. - I R 122/83

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH - betreibt den Handel mit . . .. Sie wurde 1973 mit einem Stammkapital von . . . DM gegründet, von dem S . . . DM (25 v. H.), dessen Ehefrau . . . (50 v. H.) und K. . . . DM (25 v. H.) übernahmen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) veranlagte die Klägerin für die Streitjahre zunächst entsprechend ihren Erklärungen zur Körperschaftsteuer. Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte das FA die Bescheide und erklärte sie, soweit sie vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren, für endgültig.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 48
LAAAB-28042

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