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BFH Urteil v. - I R 22/81

Der Kläger hat seinen Wohnsitz im Ausland. Er leitet ein Tanzensemble. Die Ensemblemitglieder sind bei ihm angestellt. Sein Auftraggeber behielt Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 EStG ein und führte sie an das FA ab. Der Kläger begehrt ihre Erstattung mit der Begründung, es lägen nicht Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, für die ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG nicht vorgenommen werden dürfe.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 17
HAAAB-28065

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