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BFH Urteil v. - IX R 22/85

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Veranlagungszeitraum 1973 mit seiner Ehefrau (Klägerin) und Revisionsbeklagte (Klin.) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1973 machten die Kläger Zinsen in Höhe von 127 650 DM als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1971 geltend, die der Kläger an den Versicherer für Versicherungsscheindarlehen gezahlt hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 733
ZAAAB-28208

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