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BFH Urteil v. - IX R 42/81

Der Kläger erbte 1971 ein 1896 erbautes zweieinhalbgeschossiges Mietwohnhaus, dessen Obergeschoß aus einer Mansarde bestand. Im Streitjahr ließ der Kläger an diesem Gebäude umfangreiche Bauarbeiten durchführen, wobei der ganz überwiegende Teil der Gesamtkosten von rund 70 000 DM auf Baumaßnahmen im Bereich des Dachgeschosses entfiel, das wie folgt umgestaltet wurde: Das reparaturbedürftige - schiefergedeckte - Satteldach, das wegen seiner Neigung von ca. 43 Grad mit Gauben ausgestattet war, wurde abgetragen. Durch die Erhöhung des 87,5 cm hohen Drempels auf 2,60 m hohe, mit Eternitschindeln verkleidete Außenwände und die Errichtung eines Flachdaches wurden die Dachschrägen beseitigt. In der aus mehreren kleinen Räumen bestehenden Mansarde wurden Innenwände abgerissen, eine Trennmauer geöffnet sowie ein Bad und eine Gasetagenheizung eingebaut. Hierdurch entstand eine Wohneinheit mit größeren Zimmern, einem Bad und einer Gasetagenheizung.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 157
YAAAB-28217

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