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BFH Beschluss v. - VI B 179/83

Der beschließende Senat hat durch Beschluß vom . . . die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) abgewiesen worden war, nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 349
NAAAB-28264

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