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BFH Beschluss v. - VI B 192/84

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), gewährte ihren Arbeitnehmern in den Streitjahren 1980 bis 1982 in Anlehnung an den für ihre Branche einschlägigen örtlichen Tarifvertrag Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit in Höhe von 25 und 30 v. H. des Grundlohnes, die sie steuerfrei beließ. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) forderte nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit Nachforderungsbescheid vom 13. August 1982 u.a. Lohnsteuer für die gezahlten Nachtarbeitszuschläge nach, soweit diese 15 v. H. des Grundlohns überstiegen (vgl. § 3b Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 54
HAAAB-28266

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