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BFH Beschluss v. - VII B 15/85

Der Beschwerdeführer hat die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein nach beiderseitiger Abgabe von Erledigungserklärungen durch Kostenbeschluß (Beschluß vom 25. November 1983) gemäß § 138 FGO abgeschlossenes Klageverfahren - für dessen Durchführung bereits die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe begehrt worden war - beantragt. In dem Kostenbeschluß waren die Kosten des Klageverfahrens dem FA auferlegt worden (§ 138 Abs. 2 FGO).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 756
GAAAB-28275

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